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Die Genfer Konventionen, auch Genfer Abkommen genannt, sind zwischenstaatliche Abkommen und eine wichtige Komponente des Humanitären Völkerrechts. 1864 wurde von zwölf Staaten die erste Genfer Konvention „betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen“ angenommen. Das aus historischer Sicht zweite Abkommen war die derzeitige dritte Genfer Konvention, die im Jahr 1929 beschlossen wurde. Zusammen mit zwei neuen Abkommen wurden beide Konventionen 1949 überarbeitet. Diese Fassungen traten ein Jahr später in Kraft und stellen die aktuell gültigen Versionen dar. Sie wurden 1977 ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle, die erstmals Regeln zum Umgang mit Kombattanten in den Kontext der Genfer Konventionen integrieren. 2005 wurde ein drittes Zusatzprotokoll zur Einführung eines zusätzlichen Schutzzeichens beschlossen. Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz, Vertragsparteien können nur Staaten werden. Derzeit sind 194 Länder den Genfer Abkommen von 1949 und 166 beziehungsweise 162 Staaten den Zusatzprotokollen I und II von 1977 beigetreten. Das einzige explizit im Humanitären Völkerrecht benannte Kontrollorgan ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK).
Genfer Abkommen I
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde. Genfer Abkommen II Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See. Genfer Abkommen III Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Genfer Abkommen IV Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten. Protokoll I Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Protokoll II Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Quelle: Die Genfer Konventionen | ![]() Original Genfer Konvention von 1864 |